Die
"Landshuter Hochzeit 1475" zwischen dem Herzog Georg
von Bayern-Wittelsbach (1455 - 1503) und Hedwig
(1457 - 1502), Tochter
des
Königs von Polen aus
dem Hause der Jagiellonen,
war eine politische Verbindung gegen die von den Türken drohenden
Gefahren, aber auch ein glanzvolles Fest des ausgehenden Mittelalters.
Die
Landsknechte waren Söldner, also Soldaten, die für Geld kämpften.
Ihre hohe Zeit begann im 15. Jahrhundert und endete gegen 1680. Die wesentlichen
kriegerischen Auseinandersetzungen des ausgehenden Mittelalters und der
beginnenden Neuzeit wurden von den Landsknechten geführt.
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Mit den Landsknechten änderte sich die Art der Kriegsführung. Durch verschiedene Kampftechniken waren sie weitgehend unangreifbar und dennoch in der Lage, schwergepanzerte Ritter vom Pferd zu ziehen und zu töten. Mit der Einführung der Feuerwaffen änderten sich die Kampftechniken erneut. Die Landsknechte wurden endgültig abgelöst durch nationale Massenheere. Die Landsknechte waren ein Kriegsvolk, das stolz und selbstbewusst mit eigenem Recht demokratisch und gewerkschaftsähnlich organisiert, ihre Interessen auch gegenüber demjenigen, dem sie gerade dienten, durchsetzten.
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Die Reisigen der "Landshuter Hochzeit 1475" sind Bestandteil des Vereins "Die Förderer" e.V. und sind ein vierstimmiger Männerchor von 120 Mann; die 10 Marketenderinnen bilden einen Frauenchor. Es wird das Liedgut des späten Mittelalters gepflegt.
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Wesen
der Reisigen |
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Die
deutschen Landsknechte waren Heereshaufen, erschaffen nach dem Vorbild der
Schweizer Fußtruppen. In der Regel wurden Landsknechtsregimente, sogenannte
"Fähnlein", auf Befehl des Kriegsherren durch einen Obersten
zu Beginn eines Feldzuges aufgestellt, und, nach getaner Arbeit, wieder
entlassen. Diese Obersten waren oft charismatische und überregional
bekannte Führungspersönlichkeiten, denen der Ruf des Erfolgs und
der schnellen, reichen Beute vorauseilte. Als Beispiele seien hier Georg
von Frundsberg, Sebastian Schärtlin von Burtenbach und Konrad von Bemelberg
- besser bekannt als "Der kleine Hess" - angeführt. Die Landsknechte,
oft Veteranen ohne momentanen Dienstherren, wurden nun per öffentlicher
Bekanntmachung zu einem Musterungsplatz eingeladen, dort gemäß
ihrer körperlichen Eignung und ihrer Ausrüstung eingestuft, und
vertraglich durch den "Artikelbrief" verpflichtet. Am Ende des
"Arbeitsverhältnisses" erhielten sie sog. "Paßporte",
die im Wesentlichen als Empfehlungsschreiben an künftige Oberste als
"Arbeitgeber" dienten. Dem Landsknechtsverband stand also (nach dem Kriegsherrn) der Oberst vor, ihm zur Seite standen die von ihm bestallten Hauptleute. Weitere wichtige Ämter waren der Schultheiß, also der Regimentsrichter und -rechtspfleger, der Profosen, eine Art von "Regiments-Staatsanwalt", sowie die Proviant-, Quartier- und Wachtmeister. |
Ein besonderes Selbstverständnis
der Landsknechte manifestierte sich in der Regimentsfahne. Zwar diente
sie durch das gesamte Mittelalter insbesondere als Orientierungszeichen
in der Schlacht, und verlor diese Bedeutung auch im Spätmittelalter
und in der Neuzeit nicht, allerdings wandelte sich das taktische Operieren
der einzelnen Streitkräfte im Gefecht: anstelle der mittelalterlichen
Aufsplitterung in Zweikämpfe " Mann gegen Mann" trat nun
das Aufeinandertreffen von Kampfverbänden, so daß ein weithin
sichtbares Sammlungszeichen nicht mehr nötig war. Die Fahne wurde
nun zu einem Integrationsobjekt, einem Symbol der Ehre und der Identifikation.
An ihre Träger- eben die Fähnriche - wurden besondere Anforderungen
gestellt; sie sollten stark, charismatisch, erfahren und schlichtweg heldenhaft
sein. |
Zum Selbstverständnis
der Landsknechte gehörte es auch, sich deutlich von der als faul und
träge verachteten, bürgerlich- bäuerlichen Schicht zu distanzieren.
So wurde ihnen 1530 sogar vom Augsburger Reichstag offiziell das Recht eingeräumt,
ihre Kleidung individuell und willkürlich zu wählen. Eine Uniform
im eigentlichen Sinne, selbst einheitliche Farben innerhalb des Fähnleins,
wären wegen des Kommens von Rekruten und des natürlichen Abgangs
durch Tod oder durch sonstige Beendigung des Dienstverhältnisses unpraktisch
gewesen. |